Grundlagen zum Kinderschutz

Dem Schutz Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger junger Menschen gegen  sexuellen Missbrauch gilt unsere besondere Aufmerksamkeit und ist integraler Bestandteil unserer Arbeit und für uns eine besondere Verpflichtung.

Das Jugendwerk Südlohn-Oeding e.V. unterliegt den Grundlagen zum Kinderschutz, wie sie im Kinder- und Jugendförderplan 2021 – 2025 des Kreises Borken unter Pkt. 1 . 1 geregelt sind und orientiert sich zudem an der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ und an der „Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfsbedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“  in ihrer jeweiligen im gültigen Fassung.

Grundlagen zum Kinderschutz

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen wird in § 8a SGB VIII als gesetzlicher Auftrag an die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe formuliert. In § 8a SGB VIII wird der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung als Pflichtaufgabe der Jugendämter festgeschrieben und zeigt im Absatz 4 die Beteiligung für die freien Träger auf. Abläufe und Verantwortlichkeiten sind in einer Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung zu regeln. Für das Handlungsfeld der Kinder- und Jugendarbeit bedeutet dies, dass alle freien Träger aus der Offenen Kinder- und Jugendarbeit verpflichtet sind, eine entsprechende Vereinbarung gem. § 8a SGB VIII mit dem Fachbereich Jugend und Familie zu schließen.
Alle Träger, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen, müssen ebenfalls dafür Sorge tragen, dass in ihrer Verantwortung keine Menschen tätig sind, die rechtskräftig wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt worden sind, die dem Kindesschutz entgegensteht.

Der § 72a SGB VIII regelt diesen Tätigkeitsausschluss von einschlägig vorbestraften Personen. Die Vereinbarung gemäß § 72a SGB VIII sieht die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses von neben- oder ehrenamtlich Tätigen vor, die mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen eines sogenannten „qualifizierten Kontaktes“ arbeiten. Alle freien Träger, die Leistungen des Kinder- und Jugendförderplanes beantragen, müssen die Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss von einschlägig vorbestraften Personen gemäß § 72a SGB VIII unterzeichnen.